AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der HRMgreen GmbH mit Sitz in Hamburg („HRMgreen“)

1  Allgemeines

  1. Aufträge und Beratungsleistungen der HRMgreen werden ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Geschäftsbedingungen („Auftragsbedingungen“) abgeschlossen und durchgeführt. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte, soweit es sich um solche gleicher Art handelt. Die Auftragsbedingungen gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Die Auftragsbedingungen gelten zu der im Zeitpunkt der Beauftragung durch den Auftraggeber gültigen Fassung. Sie gelten auch für alle weiteren gleichartigen Verträge mit dem Auftraggeber, ohne dass die HRMgreen in jedem Einzelfall darauf hinweisen muss.
  3. Diese Auftragsbedingungen gelten ausschließlich und haben Vorrang vor allen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die HRMgreen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Das gilt auch dann, wenn die HRMgreen in Kenntnis der entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Aufträge und Beratungsleistungen ausführt.

2  Leistungen

  1. Die Tätigkeit der HRMgreen besteht in der unabhängigen und weisungsfreien Beratung des Auftraggebers als Dienstleistung. Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen oder anders gearteten Erfolges oder anderen Werken.
  2. Die HRMgreen kann sich zur Auftragsausführung selbständiger Unterauftragnehmer bedienen. Die Verpflichtungen der HRMgreen gegenüber dem Auftraggeber bleiben davon unberührt. Die HRMgreen entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Unterauftragnehmer sie einsetzt oder austauscht.
  3. Die HRMgreen legt die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen bzw. zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie das übermittelte Zahlenmaterial bei ihrer Tätigkeit als vollständig und richtig zugrunde. Zur Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit oder zur Durchführung eigener Recherchen ist die HRMgreen nicht verpflichtet.

3  Vertragsschluss

  1. Die Angebote der HRMgreen sind stets freibleibend. Der Vertrag über die Beratungsleistungen der HRMgreen („Beratungsvertrag“) kommen erst nach Bestätigung durch die HRMgreen zustande.
  2. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

4  Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat die Beratungsleistungen der HRMgreen durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird insbesondere der HRMgreen die dafür erforderlichen Informationen und Daten vollständig zur Verfügung stellen sowie den Mitarbeitern der HRMgreen zu seinen Geschäftszeiten im erforderlichen Umfang den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen ermöglichen. Darüber hinaus wird der Auftraggeber die notwendigen Arbeitsmaterialien, insbesondere Arbeitsplätze und Computer, in seinen Geschäftsräumen in angemessenem Umfang zur Verfügung stellen.


5  Vergütung 

  1. Die Vergütung für die Dienstleistungen der HRMgreen wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorare) oder als Festpreis schriftlich vereinbart. Die bei Auftragserteilung vereinbarten Honorarsätze gelten für ein Jahr. Dies gilt nicht für Festpreisangebote. Soweit Zeithonorare vereinbart sind, erfolgt die Abrechnung auf Basis von Tagessätzen.
  2. Die Preise verstehen sich als Netto-Preise zuzüglich Umsatzsteuer.
  3. Reisekosten, Nebenkosten, Tagesspesen etc. sind – sofern nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart ist – nicht Bestandteil des Entgeltes und werden als Aufwand (durchlaufender Posten inkl. Umsatzsteuer) gesondert in Rechnung gestellt
  4. Reisekosten beinhalten die Kosten für Hotel, Mietwagen, Taxi, Bahnfahrten in der 1. Klasse, Flüge in der Economy Class und Fahrten mit dem Auto in Höhe von 0,40 Euro je gefahrenen Kilometer. Ausgangspunkt der Reisen ist die jeweilige innerdeutsche Wohnort des Beraters.
  5. Anfallende Reisezeiten zu den Kundenstandorten werden zu fünfzig Prozent als Arbeitszeit berechnet.
  6. Zeit- und Vergütungsprognosen der HRMgreen in Bezug auf die Ausführung eines Auftrages stellen eine unverbindliche Schätzung dar, da der erforderliche zeitliche Aufwand von Faktoren abhängen kann, die von HRMgreen nicht beeinflusst werden können, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

6  Zahlungsmodalitäten

  1. Alle Forderungen werden innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung fällig. Fällt gesetzliche Umsatzsteuer an, ist sie allen Preisangaben hinzu zu rechnen und in der Rechnung gesondert auszuweisen.
  2. Der Auftraggeber kommt durch Überschreitung des Zahlungsziels in Verzug; einer Mahnung bedarf es hierfür nicht. Ab Verzugseintritt betragen die Verzugszinsen 9 Prozentpunkte über dem jeweils aktuellen Basiszins (gesetzlicher Zinssatz), mindestens aber 10% der Rechnungssumme p.a. („Mindestzinssatz“). Der Auftraggeber ist für den Fall, dass der gesetzliche Zinssatz niedriger als der Mindestzinssatz ist, berechtigt, einen geringeren Zinsschaden bei HRMgreen als den Mindestzinssatz nachzuweisen. Gelingt dem Auftraggeber der Nachweis, hat er nur den geringeren Zinsschaden zu ersetzen, mindestens jedoch den gesetzlichen Zinssatz. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens durch die HRMgreen bleibt vorbehalten.
  3. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

7  Rechteeinräumung

  1. „Arbeitsergebnisse“ sind sämtliche durch die Tätigkeit des Auftragnehmers im Rahmen dieses Vertrags geschaffenen Werke, insbesondere Dokumente, Projektskizzen, Präsentationen und Entwürfe.
  2. Die HRMgreen räumt dem Auftraggeber an den Arbeitsergebnissen im Zeitpunkt von deren Entstehung das räumliche, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, ausschließliche, übertragbare und unterlizenzierbare Recht zur Nutzung für sämtliche Nutzungsarten, insbesondere zu deren Vervielfältigung, Verbreitung, Verwertung und Bearbeitung ein, außerdem das alleinige und unbeschränkte Eigentum an denjenigen Arbeitsergebnissen, an denen ein solches begründet und übertragen werden kann. Kann an Arbeitsergebnissen ein Eigentumsrecht begründet und übertragen werden, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber dieses ebenfalls im Zeitpunkt von dessen Entstehung ein.

8  Vertraulichkeit

  1. „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how, sowie – für den Auftragnehmer – sämtliche Arbeitsergebnisse.
  2. Die Parteien vereinbaren, über solche vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Beendigung des Vertrags fort.
  3. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen, (i) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;(ii) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht; (iii) die der Empfänger unabhängig von der Kenntnis der vertraulichen Information selbständig entwickelt hat oder hat entwickeln lassen; (iv) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten, so dass eine Schutzanordnung erlangt oder ein anderes statthaftes Rechtsmittel eingelegt werden kann. Der Empfänger wird zudem den Dritten auf den vertraulichen Charakter der Information hinweisen und die Offenlegung in jedem Fall auf das gesetzlich zwingende Mindestmaß beschränken.
  4. Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offen legen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

9  Datenschutz

Die Vertragsparteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die HRMgreen wird insbesondere, sofern er in Kontakt mit personenbezogenen Daten kommt, diese Daten im Sinne der gesetzlichen Regelungen erheben, verarbeiten oder nutzen. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzregelungen und -Vorschriften.


10  Gewährleistung

  1. Die HRMgreen führt alle Auftragsarbeiten mit der gebotenen Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch. Aus dem Beratungsprozess abzuleitende Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen. Die Darstellung von Empfehlungen erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer Weise.
  2. Mündliche oder fernmündliche Auskünfte, Erklärungen, Beratungen oder Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Sie sind jedoch nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

11  Haftung

  1. Eine Haftung oder Gewährleistung für den Erfolg der empfohlenen Maßnahmen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn die HRMgreen die Umsetzung abgestimmter oder empfohlener Planungen oder Maßnahmen begleitet.
  2. Die HRMgreen haftet unbegrenzt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  3. Vorbehaltlich von Abs. (2) haftet die HRMgreen nicht für einfache Fahrlässigkeit, sofern keine wesentlichen Vertragspflichten („Kardinalpflichten“) verletzt worden sind. Bei Verletzung wesentli­cher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit ist die Haftung der HRMgreen auf Schäden begrenzt, die die HRMgreen bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folgen einer Vertragsverletzung vorhergesehen hat oder bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte vorher­sehen müssen.
  4. Die Haftung der HRMgreen entfällt, falls der eingetretene Schaden auf unrichtige oder unvollständige Informationen bzw. Unterlagen des Auftraggebers zurückzuführen ist.
  5. Vorbehaltlich von Abs. (2) verjähren Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen die HRMgreen unabhängig von ihrem Rechtsgrund innerhalb von einem Jahr.

 12  Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung

  1. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Dienstleistungen in Verzug oder unterlässt eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und Fristsetzung, so ist die HRMgreen zur fristlosen Kündigung berechtigt.
  2. Unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechtes hat die HRMgreen Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung entstandenen Schadens bzw. der Mehraufwendungen.

13  Kündigung

  1. Die HRMgreen und der Auftraggeber können den Beratungsvertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen (außerordentliche Kündigung). Als solcher wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn einer Vertragspartei das Festhalten an dem Beratungsvertrag aus einem sonstigen, in der Person des anderen Vertragspartners liegenden Grund unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der beiderseitigen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann, insbesondere, wenn Umstände in der Person des anderen Vertragspartners vorliegen, die erwarten lassen, dass dieser seinen Verpflichtungen aus diesem Kooperationsvertrag dauerhaft nicht mehr nachkommen kann.
  2. Die HRMgreen und der Auftraggeber können den Beratungsvertrag im Übrigen mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende kündigen (ordentliche Kündigung).
  3. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  4. Bei ordentlicher Kündigung durch den Auftraggeber ist die HRMgreen berechtigt, dem Auftraggeber die – für vereinbarte aber noch nicht erbrachte Dienstleistungen – entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Die HRMgreen muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

14  Schlussbestimmungen 

  1. Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit der HRMgreen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.
  2. Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.
  3. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  4. Sind oder werden Vorschriften dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, so werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften unverzüglich durch wirksame zu ersetzen.
  5. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Hamburg.